Rechtsrat zum Heimrecht: Ein Heimleiter darf mehrere Einrichtungen in Personalunion managen
Wie im altenheim-newsletter@vincentz.net gelesen, hier folgende Meldung:
Bayerischer VGH, Urteil vom 22.10.2008, Az.: 12 B 07.383
Leitsätze:
1. Allein die Tatsache, dass ein Heimleiter mehrere Heime leitet, stellt für sich genommen keinen Mangel im Sinne des Paragrafen 7 Abs. 1 Satz 1 HeimG dar.
2. Ein generelles Verbot der Leitung mehrerer Heime durch eine Person ergibt sich weder aus den Vorschriften des Heimgesetzes noch der Heimpersonalverordnung.
3. Paragraf 3 Abs. 2 Nr. 2 HeimG bezieht sich auf die persönliche und fachliche Eignung des Heimleiters, nicht aber auf die Organisation eines Heimes.
Das Urteil in Kürze:
Im vorliegenden Berufungsverfahren stritten die Beteiligten darüber, ob der Kläger, ein Träger u. a. von stationären Pflegeheimen, einen Heimleiter für die zeitgleiche Leitung dreier Heime beschäftigen darf. Dies war durch das Landratsamt auf der Grundlage von Paragraf 17 Abs. 1 HeimG mit der Begründung untersagt worden, dass die erforderliche Präsenz bei insgesamt 362 Heimplätzen und einer Entfernung von etwa 70 Kilometer zwischen den Heimen nicht gewährleistet sei, so dass ein heimrechtlicher Mangel vorliege.
Das Verwaltungsgericht gab dem Landratsamt zunächst recht, der VGH hob diese Entscheidung nun auf. Ein Mangel sei nicht festgestellt. Weder aus dem Heimgesetz noch aus der Heimpersonalverordnung ergebe sich ein Verbot der gleichzeitigen Leitung dreier Heime. Es bestehe kein direkter Zusammenhang zwischen der geforderten Rolle als „zentraler Figur” des Heimleiters und der Häufigkeit der Anwesenheit.
Der Rat für die Praxis:
Heimleitungsaufgaben können auch von mehreren Personen wahrgenommen werden. Dann ist allerdings ihre jeweilige fachliche Zuständigkeit klar zu bestimmen und gegeneinander abzugrenzen.
Leitungsfunktionen in stationären Einrichtungen können auch für mehrere Einrichtungen zugleich wahrgenommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Anforderungen an das Management, die sich aus den Heimgesetzen des Bundes und der Länder ergeben, erfüllt werden.
Das Leitbild des klassischen Heimleiters ist heute keine verbindliche Vorgabe mehr für die Gestaltung von Managementaufgaben in Einrichtungen. (Quelle: Zeitschrift Altenheim 3/2009, Textauszug aus der Rubrik Heimrecht, betreut von Prof. Dr. Thomas Klie, Rechtsanwalt, unter Mitarbeit von Maike Hassel, Rechtsanwältin, beide Freiburg.)